Beiträge von Bertl

    Wenn du dein Auto öfters mal mit dem Dampfstrahler wäscht, könnte es das Gleiche sein, was ich beim Mondeo schon zweimal hatte:
    Türmodul defekt!
    Der ASP verstellt sich willkürlich in irgend eine Richtung oder er fährt erst mal nach dem Einschalten der Zündung lustig im Kreis rum, um dann irgendwann in irgendeiner Stellung stehen zu bleiben.
    Erneutes Abspeichern in der richtigen Position hat nix gebracht, erst als der Wagen mal in der prallen Sonne stand (und der Spiegel innen trocken wurde), war wieder bis zur nächsten Wäsche Ruhe...

    Hab grad ein bisschen im Konfigurator gespielt:
    Im vergleich zu meiner Bestellung im Februar sind die Preise heftig gestiegen.
    Grundpreis ist beim ST-Line um 500 € höher und Magnetic-Grau kostet jetzt statt 800 satte 1000 Teuros Aufpreis...


    Gut, dass ich schon bestellt hab... X/:whistling:

    Das Gleiche hatte ich beim MK5-Mondeo:
    Motor mehrmals im Notlauf, keine Fehler hinterlegt, aber -> wenn gleich nach Auftreten des Fehlers der Fehlerspeicher ausgelesen wurde (Motor darf nach Aufleuchten des Schraubenschlüssels NICHT abgestellt werden), konnten die Fehler gelesen werden.
    Der Ladedruck war außer Toleranz, das Ladedruckregelventil blieb sporadisch hängen.
    Teil auf Garantie bestellt und alles wieder gut!


    8o:D

    Eine Wertminderung ist beim Tausch von Karosseriebauteilen definitiv gegeben, da dein Fahrzeug ja jetzt den "Makel des Unfalls" aufweist.
    Wie hoch diese ist, kann dir nur ein Sachverständiger im Rahmen eines Gutachtens ermitteln, auf das du ja bei einem Schaden überhalb der Bagatellschadengrenze ( ja nach Gericht 800 - 1000 Euro brutto) Anspruch hast.
    Auch wenn´s die Werkstatt auf dem kleinen Dienstweg erledigen will...


    Die erzielte Wertminderung geht laut Leasingvertrag erst Mal an den Leasinggeber (!!!), wird aber bei Leasingende mit der Schlussrate verrechnet.
    Auf alle Fälle ist der Leasinggeber über den Unfall zu Informieren, da er das alleinige Entscheidungsrecht über die Reparatur hat:



    Bundesgerichtshof: Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17


    Tenor: "9. Schadensabwicklung durch den Leasing-Nehmer […] [(2)] Im Schadenfall hat der Leasing-Nehmer den Leasing-Geber unverzüglich schriftlich zu informieren. Er hat die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen und dem Leasing-Geber eine Kopie der Reparaturkostenrechnung zu übersenden, […]. [(3)] Der Leasing-Nehmer hat mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich einen vom Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannten Betrieb zubeauftragen. [(4)] Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall anden Leasing-Geber weiterzuleiten. [(5)] Der Leasing-Nehmer ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen."



    Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin holte in der Folge einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ein, der Reparaturkosten von (netto) 978,21 € auswies. Sie forderte diesen Betrag von der Beklagten. Diese lehnte die Regulierung auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung durch die Leasingnehmerin ab und verlangte die Vorlage einer Freigabeerklärung durch die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs. Die Höhe der Reparaturkosten steht nicht im Streit.