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  3. Ford Edge - Reifen & Felgen

21 " Sommerreifen

  • Langer_jk
  • 8. Februar 2017 um 08:58
  • Langer_jk
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    • 8. Februar 2017 um 08:58
    • #1

    Ich bin am überlegen meiner Kante n Satz neue 21 " Alus zu verpassen..

    dabei bin ich hier gelandet..

    https://www.eta-beta.de/shop/de/etabeta-venti-r-dc-konkave-felge-schwarz-rot-21zoll-5x108-5e.html

    Muss da mal anrufen wie das mit der ABE aussieht. denn da stehe nur TÜV Gutachten über die Dauerfestigkeit.
    Habe aber keine Ahnung ob ich da noch ne Sondereintragung benötige.

  • rico
    Gast
    • 8. Februar 2017 um 18:04
    • #2

    Soweit ich auf dem stand bin, muss du die Felgen und Reifen eintragen lassen. Es muss ja sichergestellt sein, dass der Abrollumfang/Tachoabweichung und der Federweg noch ausreicht. Da wirst du bestimmt eine ABE zum eintragen benötigen. Wenn du Pech hast, sogar eine Einzelabnahme... ?(

  • Ford-O-Matic
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    • 8. Februar 2017 um 18:25
    • #3
    • VDAT weist auf Praxismängel bei der Eintragung hin
    • Eintragungen nach §21 (Einzeleintragung) für Serienräder ungültig
    • Aufklärung der TÜV Prüfer gefordert
    • Klares Bekenntnis des VDAT zu Qualitätsprodukten

    Immer wieder erreichen die Geschäftsstelle des VDAT Anfragen irritierter Verbraucher, die einen Felgensatz nach §21, also als Einzeleintragung, und auf Basis eines Festigkeitsgutachtens in die Fahrzeugpapiere eingetragen haben wollen. Entweder weil der Verkäufer das empfohlen hat, oder Bekannte dies ebenfalls getan haben. Der VDAT weist nun drauf hin, dass die noch teilweise ausgeübte Praxis einer Einzeleintragung von in Serie produzierten Felgen, für die ausschließlich ein Festigkeitsgutachten vorliegt, nicht zulässig ist. Für die Zulassung von in Serie hergestellten Teilen ist ein Teilegutachten oder eine ABE notwendig – dies gilt insbesondere auch für gegossene Leichtmetallfelgen.


    Ein Festigkeitsgutachten ist eine Momentaufnahme - es dokumentiert die Prüfbedingungen und die technischen Werte der Prüfräder. Es dient dazu, Vergleichsprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis solcher Prüfungen gibt Auskunft darüber, ob die Räder der laufenden Produktion unter identischen Bedingungen hergestellt wurden, wie die seinerzeitigen Prüfräder.


    Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten haben


    Der Sachverständige vor Ort allerdings hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob die Räder die er eintragen soll qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind oder nicht. Eine Überprüfung der Festigkeit ist nicht möglich, da die Räder dabei zerstört werden. Die optische Prüfung alleine gibt aber keine Sicherheit. Der Prüfer würde zu Lasten der Verkehrssicherheit ein nicht einschätzbares Risiko eingehen. Daher weist der VDAT nochmals darauf hin, dass die Eintragung solcher Räder nicht zulässig ist und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.


    Nur Leichtmetallfelgen mit TÜV Gutachten oder ABE sind zulässig


    Hersteller, die Leichtmetallfelgen in Serie produzieren und über ein Teilegutachten oder eine ABE verfügen, können ein anerkanntes Qualitätsmanagement-System vorweisen. Dieses QM-System stellt sicher, dass alle Vorgaben dokumentiert und eingehalten werden und dass alle produzierten Räder der Qualität der Prüfmuster entsprechen. Das Bundesverkehrsministerium hat alle Prüfstellen aufgefordert, diese Regelung zu beachten.


    Der VDAT rät: Der Endverbraucher soll beim Kauf darauf achten, dass die Wunschfelgen ein Teilegutachten/Verwendungsbereichsgutachten nach §19.3 oder eine ABE haben – dann gibt es keine Probleme bei der Eintragung in die Fahrzeugpapiere!

    [Blockierte Grafik: https://www.saga.co.uk/contentlibrary/saga/publishing/verticals/travel/destinations/asia/james-bond-beach-phuket-tb-logo.jpg]

  • rico
    Gast
    • 8. Februar 2017 um 18:31
    • #4
    Zitat von Ford-O-Matic
    • VDAT weist auf Praxismängel bei der Eintragung hin
    • Eintragungen nach §21 (Einzeleintragung) für Serienräder ungültig
    • Aufklärung der TÜV Prüfer gefordert
    • Klares Bekenntnis des VDAT zu Qualitätsprodukten

    Immer wieder erreichen die Geschäftsstelle des VDAT Anfragen irritierter Verbraucher, die einen Felgensatz nach §21, also als Einzeleintragung, und auf Basis eines Festigkeitsgutachtens in die Fahrzeugpapiere eingetragen haben wollen. Entweder weil der Verkäufer das empfohlen hat, oder Bekannte dies ebenfalls getan haben. Der VDAT weist nun drauf hin, dass die noch teilweise ausgeübte Praxis einer Einzeleintragung von in Serie produzierten Felgen, für die ausschließlich ein Festigkeitsgutachten vorliegt, nicht zulässig ist. Für die Zulassung von in Serie hergestellten Teilen ist ein Teilegutachten oder eine ABE notwendig – dies gilt insbesondere auch für gegossene Leichtmetallfelgen.


    Ein Festigkeitsgutachten ist eine Momentaufnahme - es dokumentiert die Prüfbedingungen und die technischen Werte der Prüfräder. Es dient dazu, Vergleichsprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis solcher Prüfungen gibt Auskunft darüber, ob die Räder der laufenden Produktion unter identischen Bedingungen hergestellt wurden, wie die seinerzeitigen Prüfräder.


    Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten haben


    Der Sachverständige vor Ort allerdings hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob die Räder die er eintragen soll qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind oder nicht. Eine Überprüfung der Festigkeit ist nicht möglich, da die Räder dabei zerstört werden. Die optische Prüfung alleine gibt aber keine Sicherheit. Der Prüfer würde zu Lasten der Verkehrssicherheit ein nicht einschätzbares Risiko eingehen. Daher weist der VDAT nochmals darauf hin, dass die Eintragung solcher Räder nicht zulässig ist und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.


    Nur Leichtmetallfelgen mit TÜV Gutachten oder ABE sind zulässig


    Hersteller, die Leichtmetallfelgen in Serie produzieren und über ein Teilegutachten oder eine ABE verfügen, können ein anerkanntes Qualitätsmanagement-System vorweisen. Dieses QM-System stellt sicher, dass alle Vorgaben dokumentiert und eingehalten werden und dass alle produzierten Räder der Qualität der Prüfmuster entsprechen. Das Bundesverkehrsministerium hat alle Prüfstellen aufgefordert, diese Regelung zu beachten.


    Der VDAT rät: Der Endverbraucher soll beim Kauf darauf achten, dass die Wunschfelgen ein Teilegutachten/Verwendungsbereichsgutachten nach §19.3 oder eine ABE haben – dann gibt es keine Probleme bei der Eintragung in die Fahrzeugpapiere!

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    Dann bin ich ja noch auf dem laufenden :thumbsup:

  • Langer_jk
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    • 9. Februar 2017 um 12:01
    • #5

    Danke schön

  • Langer_jk
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    • 5. Mai 2017 um 14:38
    • #6

    So,es hat etwas gedauert, aber nun gab es neue Sommerschuhe :)

    Dateien

    Ford Edge -Winterreifen.jpg 510,34 kB – 0 Downloads SommerSchuhe_1.jpg 755,24 kB – 0 Downloads SommerSchuhe_3.jpg 987,82 kB – 0 Downloads
  • Berliner
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    • 5. Mai 2017 um 14:56
    • #7

    Hi,

    alles Geschmacksache aber ich finde die Originalen besser passend zu unserem Auto. Die roten Bremssattel finde ich dagegen sehr schick. :thumbsup:

    Was haben die gekostet? Das würde ich evtl. auch machen.

  • Stutza
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    • 5. Mai 2017 um 15:05
    • #8

    Finde die Bremssattel voll geil,hast die selber lackiert? :thumbsup::)
    Ich überlege mir auch meine zulackieren wenn meine Kante irgendwann mal bekomme :P

  • Langer_jk
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    • 5. Mai 2017 um 15:50
    • #9

    Hab alles machen lassen..

    Preis war unter 3000 € mit allem Drum und dran inkl Eintragung

  • Elch
    Gast
    • 5. Mai 2017 um 15:53
    • #10

    Schwarzschwarzrot ist nicht meins.
    Felgen sehen geil aus.

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